Heimatverband Eutin

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Satzung

SATZUNG DES VERBANDES ZUR PFLEGE UND FÖRDERUNG DER HEIMATKUNDE IM EUTINISCHEN E.V.


§ 1: Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Verband zur Pflege und Förderung der Heimatkunde im Eutinischen e.V.“ (im folgenden Heimatverband genannt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen; Sitz und Gerichtsstand des Heimatverbandes ist Eutin.

§ 2: Zweck und Ziel
Der Heimatverband hat sich zur Aufgabe gesetzt, in der Bevölkerung des Kreises Ostholstein die Kenntnisse auf allen Gebieten der Heimatkunde zu pflegen und die Verbundenheit mit der Heimat zu stärken. Der Heimatverband unterstützt den Gedanken eines Ostholstein-Museums und anderer Museen im Kreisgebiet. Er setzt sich zur Aufgabe, das Interesse seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit auf diese Einrichtungen zu lenken. Die Bestrebungen des Denkmals- und Landschaftsschutzes werden von ihm nachdrücklich unterstützt. Der Heimatverband hat die Aufgabe, die Arbeit der örtlichen Heimatvereine, Gilden und Arbeitsgemeinschaften usw. auf überörtlicher Basis zusammenzufassen und zu ergänzen. Hierzu wird der korporative Anschluß dieser örtlichen Vereinigungen angestrebt.

§ 3:
Den in § 2 genannten Aufgaben dienen Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen, Studienfahrten und Führungen sowie die Herausgabe von Schriften (u.a. Heimatjahrbuch, Heimatbuch).

§ 4: Gemeinnützigkeit
Der Heimatverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Heimatverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Heimatverbandes dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Heimatverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Heimatverbandes Eutin fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung des Heimatverbandes oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vereinsvermögens. Es darf nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, die der Zielsetzung des Heimatverbandes entsprechen. Dabei ist das Ostholstein-Museum Eutin besonders zu berücksichtigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5: Mitgliedschaft
Mitglied des Heimatverbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Heimatverband in seinen Bestrebungen unterstützen will und sich schriftlich zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 6:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muß schriftlich geschehen und bis zum 30. November beim Kassenführer vorliegen. Auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes können Mitglieder wegen Nichtzahlung des Beitrages oder verbandswidrigen Verhaltens vom Heimatverband ausgeschlossen werden. Hiergegen kann das Mitglied binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Beschlusses Einspruch erheben; über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7
Personen, die sich besondere Verdienste um den Heimatverband oder seine Ziele (§ 2) erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8: Mittel
Der Heimatverband erwirbt seine Mittel durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Stiftungen jeglicher Art.
Die Höhe der Mindestbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Von juristischen Personen wird erwartet, daß sie ein Mehrfaches des Betrages der natürlichen Personen entrichten. Der Jahresbeitrag kann je zur Hälfte im Januar und im Juli gezahlt werden. Ist er bis zum 1. September nicht eingegangen, so wird er durch Postnachnahme erhoben. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Über die Verwendung der Geldmittel und Sachwerte entscheidet der Vorstand, der hierüber auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen hat. Die korporativ angeschlossenen örtlichen Heimatvereine, Gilden usw. erfüllen weiterhin mit eigenen Mitteln ihre bisherigen Aufgaben.

§ 9: Organe
Die Organe des Heimatverbandes sind

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.


§ 10: Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Je zwei von diesen Vorstandsmitgliedern, darunter stets einer der beiden Vorsitzenden, vertreten den Verband im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem stellvertretenden Kassenführer und dem stellvertretenden Schriftführer.
(3) Der erweiterte Vorstand kann für die Verbandsarbeit einen Beirat hinzuziehen, der aus folgenden Personen besteht:
dem Landrat des Kreises Ostholstein dem Naturschutz- und Denkmalpfleger des Kreises einem beauftragten Mitglied des Kreiskulturausschusses den Leitern der im Kreis befindlichen Heimatmuseen einen Vertreter der Volkshochschulen kraft Amtes - den Beisitzern, und zwar den Leitern der regionalen Arbeitsgemeinschaften und korporativ angeschlossenen örtlichen Heimatvereinen, Gilden usw., mindestens aber vier Personen aus verschiedenen Gegenden des Kreisgebietes. Die Beiratsmitglieder, soweit sie dem Beirat nicht kraft Amtes angehören, sind an eine Amtsdauer nicht gebunden, sondern werden nach den jeweiligen Erfordernissen hinzugezogen.

§ 11: Bestellung des Vorstandes / Vorstandsbeschlüsse
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden auf der Mitglieder-Jahresversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die relative Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, doch ist, wenn sich kein Widerspruch erhebt, auch die Wahl durch Handzeichen möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch die Berufung eines Mitgliedes ergänzen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entzieht die Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied das Vertrauen, so verliert es sein Amt. Die Mitgliederversammlung hat dann unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder und Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand hat die lfd. Geschäfte des Heimatverbandes zu führen, Veranstaltungen gem. § 3 und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und durchzuführen. Über alle seine Maßnahmen und Handlungen hat er der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur nächsten satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12: Schriftführung
Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel, führt Protokoll und sorgt für die Verteilung der Schriften des Heimatverbandes. Für die verantwortliche Herausgabe von Schrifttum beruft der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied oder einen Redaktionsausschuß.

§ 13: Kassenführung
Der Kassenführer führt das Mitgliederverzeichnis und die Rechnungen. Er verwaltet das Vermögen und erhebt die Mitgliedsbeiträge. Für Zahlungen über 100,00 € (einhundert Euro) bedarf er der schriftlichen Anweisung des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Die Jahresrechnung ist durch 2 Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind, als ehrenamtliche Rechnungsprüfer vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen; die schriftliche Prüfungsverhandlung ist auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14: Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung nach dessen Ermessen oder auf Verlangen von fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.

§ 15: Mitgliederversammlung
Jährlich einmal sind die Mitglieder zu einer Jahreshauptversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse der Heimatverbandes erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der gründe verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung und Mitteilung der Tagesordnung. Von Mitgliedern zu stellende Anträge zur Tagesordnung müssen möglichst frühzeitig, mindestens aber 1 Monat vor der Mitgliederversammlung, auf der sie behandelt werden sollen, beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich und begründet eingegangen sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsvorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse dürfen nur über solche Punkte gefaßt werden, die in der Tagesordnung stehen oder deren Dringlichkeit vor Eintritt in die Verhandlung über die Gesamttagesordnung beantragt oder beschlossen ist. Letzteres gilt nicht für die Auflösung des Heimatverbandes. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sie wird erst gültig nach der Eintragung in das Vereinsregister, die der Vorstand unverzüglich einzuleiten hat.

§ 16
Die Mitgliederversammlung beschließt über: a) die Wahlen der Vorstandsmitglieder b) die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer c) die Entlastung des Vorstandes d) die Höhe des Jahresbeitrages e) die Änderung der Satzung f) die Auflösung des Heimatverbandes g) den Verbleib des Verbandsvermögens (§ 4) h) die Einsprüche gemäß § 6 (Ausschluß) i) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern gem. § 7 j) alle übrigen Tagesordnungspunkte, die der Vorstand vorlegt.

§ 17: Protokolle
Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer oder dessen Vertreter und vom Vorsitzenden oder ­- im Verhinderungsfalle - einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 18: Auflösung
Die Auflösung des Heimatverbandes kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Falls dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens 2/3 der eingetragenen Mitglieder teilnehmen, muß frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung des Heimatverbandes mit 2/3 der Anwesenden beschließen kann.

Eutin, den 14. Februar 2004